Allgemeine Geschäftsbedingung

I. Geltungsbereich

Aufträge werden ausschließlich zu den nachfolgenden Geschäftsbedingungen ausgeführt, auch wenn new city media im Einzelfall nicht besonders auf sie Bezug nimmt. Bei Anzeigenaufträgen für die von der new city media verlegten Medien gelten zusätzlich neben diesen Geschäftsbedingungen die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Zeitungen und Zeitschriften, die in den jeweils gültigen Mediadaten des Titels abgedruckt sind.

Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Agenturleistungen

1. In Agenturhonoraren sind die Leistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung und Werbetext enthalten. Separat berechnet werden: Materialien, Reinzeichnungen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Spesen, Organisations- und Beschaffungskosten, Nutzungs- und sonstige Rechtsübertragungen, sowie technische Kosten wie Desktop-Publishing, Satz, Reproduktionen, Lithografien, Fotoarbeiten, Fotoabzüge, Retuschen, Werkzeugkosten und Herstellung von Werbemitteln, Leistungen hinzugezogener Spezialunternehmen (z. B. Marktforschung) etc. je nach entsprechendem Aufwand.

Mit der Zahlung eines Agenturhonorars einschließlich Übertragung des Vervielfältigungsrechtes erwirbt der Auftraggeber nur das Recht zur Vervielfältigung der Arbeit im vereinbarten Umfang und zu dem vereinbarten speziellen Zweck. Geht die Verwendung über den vereinbarten Zweck hinaus, ist eine neuerliche Vereinbarung sowie eine zusätzliche Honorierung erforderlich. Auslandsrechte oder Rechte für weitere Auflagen gelten nicht als mit übertragen, sofern nicht eine besondere Vereinbarung erfolgt. Erst nach vollständiger Zahlung des Honorars für gestalterische Aufträge geht das Nutzungsrecht an den Auftraggeber über.

Sofern die Honorierung von new city media nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dies in Anlehnung an die branchenübliche Honorarforderung.

2. Kommt eine von new city media ausgearbeitete und vom Auftraggeber genehmigte Konzeption aus Gründen, die new city media nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der new city media davon unberührt.

3. Nutzungs- und sonstige Rechte an den eingereichten Entwürfen gehen nur insoweit auf den Auftraggeber über, wie aus der anfänglichen Aufgabenstellung hervorgeht (Vertriebsgebiet, Auflagen, Zeiträume etc.), ansonsten sind sie gesondert zu regeln.

4. Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens new city media nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung übernommen. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden.

5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, von new city media im Angebotsstadium eingereichte Vorschläge zu verwenden oder weiterzureichen und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung oder Weiterreichung in abgewandelter Form oder durch
Dritte.
Vorentwürfe und Entwürfe bleiben nach geltendem Urheberrecht Eigentum von new city media und sind in angemessener Frist nach Beendigung des Auftrages vom Auftraggeber zurückzugeben. Für Beschädigungen haftet der Auftraggeber.

6. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und druckreif erklärt zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Nach der Druckreiferklärung durch den Auftraggeber ist new city media von jeder Verantwortung für die Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen befreit. Bei kleineren Aufträgen ist new city media nicht verpflichtet, dem Auftraggeber einen Korrekturabzug zu übersenden. Soweit der Auftraggeber von sich aus Korrekturen vornehmen lässt, entfällt jede Haftung für new city media.
In allen Druckverfahren gelten bei farbigen Reproduktionen geringfügige Farbabweichungen vom Original nicht als Grund für eine Mängelrüge. Dies gilt auch für den Vergleich zwischen etwaigen Andrucken und dem Druckergebnis.

7. Preisangebote gelten unter dem Vorbehalt, dass die per Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Des Weiteren beruhen die Preise auf den bei Vertragsabschluss geltenden Kostenfaktoren. Änderungen bis zur Lieferung und/oder Leistung berechtigen new city media zur Preiskorrektur, sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung und/oder Leistung mehr als vier Monate vergangen sind. Liegt dem Preisangebot sowie der Auftragsbestätigung offenbar ein falscher Preis auf Grund von Übertragungsfehlern zu Grunde, so ist new city media berechtigt, eine nachträgliche Preiskorrektur vorzunehmen.

8. new city media ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung des Auftraggebers hinzuweisen. Die obligatorischen Belegexemplare sind new city media nach Fertigstellung ohne besondere Aufforderung zu übergeben.

9. Der Auftraggeber verpflichtet sich, new city media nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat new city media von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

10. Regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.

III. Fremdleistungen

1. new city media überwacht die ordnungsgemäße Durchführung aller Werbemaßnahmen. Es steht im Ermessen von new city media , für die Ausführung ihrer Leistungen ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen.

2. Werden von new city media im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Auftrag anderweitig vergeben, so berechnet new city media die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über new city media abgewickelt, wird die branchenübliche Bearbeitungspauschale „Servicefee“ aufgeschlagen.

3. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt new city media gegenüber dem Dritten keinerlei Haftung. new city media tritt lediglich als Mittler auf.

4. Der Auftraggeber ist zur Abnahme bestellter Werbemittel, Druckauflagen etc.verpflichtet. Bei Werbemittel-, Druckaufträgen etc. können Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

IV. Eigentumsvorbehalt, Reklamationen

1. Gelieferte Werbemittel, Druckerzeugnisse etc. bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von new city media.

2. Reklamationen für Lieferungen und Leistungen sind new city media innerhalb von acht Tagen nach Rechnungsstellung schriftlich mitzuteilen.
V. Zahlung, Zahlungsverzug, Abnahmeverzug

1. new city media ist in jedem Fall berechtigt, bei Auftragserteilung eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes zu verlangen.

2. Agenturhonorare zzgl. evtl. verauslagter Kosten zzgl. Mehrwertsteuer sind nach Rechnungsstellung sofort ohne Abzug zu zahlen.

3. Werbemittel-, Anzeigenrechnungen etc. sind sofort nach Übermittlung durch new city media an den Auftraggeber rein netto fällig. Für Schaltkosten, die vor Schalttermin zur Bezahlung fällig sind, erfolgt eine Vorausrechnung.

4. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

5. Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruches wegen einer eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet oder ist dieser mit Bezahlungen von Lieferungen oder Leistungen in Verzug, so kann new city media noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen.

6. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so stehen new city media die Rechte aus § 326 BGB zu. Stattdessen steht ihr aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teiles
Schadensersatz zu verlangen.

VI. Haftung

1. new city media haftet grundsätzlich nur, soweit sie Schäden durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln verursacht hat.

2. Schadensersatzansprüche wegen Mangelfolgeschäden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

3. Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von new city media.

VII. Wirksamkeit, Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Die Nichtigkeit einzelner Formulierungen dieser Geschäftsbedingungen berührt nicht die Wirksamkeit im Übrigen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt diejenige zulässige Klausel, die in ihrer Wirkung der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechsel- und Scheckverbindlichkeiten, ist Braunschweig.